Naturräume, Lebensräume für Tiere, Gebiete mit geschützten oder seltenen Pflanzen und Tieren werden in Deutschland durch ein umfangreiches Rechtswerk (Bundesnaturschutzgesetz) erhalten. Allerdings überschneiden sich im Einzelfall deutsches und europäisches Recht, ein eigentlich geschütztes Gebiet (z.B. Naturschutzgebiet) ist in Wirklichkeit durch Nutzungsausnahmen eigentlich nicht mehr zu erkennen und viele Gebiete haben einen „Doppelstatus“ – sind also gleichzeitig „Naturschutzgebiet“ und „Flora-Fauna-Habitat“ etc. Weiterhin verwirrend ist dann noch, dass bestimmte Gebiete einen Sonderstatus haben (z.B. „Biotopschutz“) oder auch bei bestimmten Tiergruppen besondere Maßnahmen greifen (z.B. die „Vogelschutzrichtlinie“). Sowohl die Länder als auch der Bund haben Zuständigkeiten. In allen Schutzbereichen gibt es Nutzungseinschränkungen und dadurch Konflikte zwischen Naturschutz und wirtschaftlichen Erwägungen, die häufig durch Ausnahmeregelungen gelöst werden
Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiete werden nach dem Erscheinungsbild einer Region eingerichtet. Es wird der Schutzzweck und die Ausdehnung definiert und geregelt. Entsprechend der sehr schwammigen Benennung „Erscheinungsbild“ gibt es in der Regel nur geringe Auflagen oder Verbote. Verboten ist lediglich „den Charakter einer Landschaft“ zu verändern. Verschärft sind die Regelungen zur Bebauung. In Deutschland ist etwa 28% der Fläche Landschaftsschutzgebiet
Naturschutzgebiet
In Naturschutzgebieten wird die Natur und Landschaft in besonderem Maße geschützt. Dieser Schutz dient der Erhaltung und Wiederherstellung von Biotopen und Lebensgemeinschaften und der Förderung seltener, bedrohter Arten. Es gibt viele Nutzungseinschränkungen, die auch private Eigentümer von Flächen im Naturschutzgebiet akzeptieren müssen. Konflikte sind hier nicht selten, da Naturschutzbehörden „unbillige“ Härten vermeiden sollen und bei Neuausweisungen von Naturschutzgebieten „Bestandsschutz“ der Nutzung besteht. Verbote und Auflagen können aus vielfältigen Gründen häufig nicht durchgesetzt werden. 4,1% der Fläche Deutschlands sind formal Naturschutzgebiete. Deutschland wurde 2021 von der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie verklagt und 2024 und 2025 zu Nachbesserungen verurteilt. Die EU-Kommission warf Deutschland vor allem vor, Schutzgebiete zwar auf dem Papier ausgewiesen, aber keine konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Artenvielfalt ergriffen zu haben.
Regionale Naturschutzgebiete sind z.B. die Fuchskaute (gleichzeitig Vogelschutzgebiet und Flora-Fauna-Habitat), Teile der Westernwälder Seenplatte und der Malberg (gleichzeitig Flora-Fauna Habitat) bei Wirges.
Naturpark
Ein Naturpark ist ein geschützter Raum einer wertvollen Kulturlandschaft. Ziel des Schutzes ist sowohl der Erhalt der Natur in dieser Region als auch die wirtschaftliche Nutzung, z.B. durch touristische Angebote. Naturparks sollen in überwiegender Fläche auch Naturschutzgebiete sein und eine große Arten- und Biotopvielfalt aufweisen. Theoretisch gibt es erhebliche Nutzungseinschränkungen – tatsächlich ist der Schutz dieser Landschaften nach Einschätzung des WWF jedoch eher gering. Dennoch helfen die Naturparkverwaltungen die landschaftliche Schönheit, Kulturlandschaften, seltene Arten und auch Biotope zu erhalten. In Deutschland bestehen 105 Naturparks, die 27% der Staatsfläche ausmachen. Regionale Naturparks sind der Naturpark Nassau und der Naturpark Rhein-Westerwald.
Nationalpark
Ein Nationalpark ist ein ausgedehntes Schutzgebiet, das meistens nur der natürlichen Entwicklung unterliegt und durch spezielle Maßnahmen vor nicht gewollten menschlichen Eingriffen und vor Umweltverschmutzung geschützt wird. In der Regel sind dies Gebiete, die ökologisch besonders wertvoll oder von herausragendem landschaftlichem Reiz sind und im Auftrag der Regierung verwaltet werden. Sie werden oft auch als Erholungsgebiete und für den sanften Tourismus genutzt. Ziel ist die Erhaltung großer, nicht durch menschliche Eingriffe veränderter Naturgebiete für die Nachwelt. Die Anerkennung eines Nationalparks bedingt grundsätzlich, dass die Natur auf 75 % der Fläche sich selbst überlassen wird. Ausnahmen sind möglich und auch regulierende Eingriffe sind örtlich gestattet, wenn dies nach wissenschaftlicher Forschung und Überwachung nötig ist, um die Artenvielfalt zu maximieren oder seltenere Arten zu begünstigen. Erlaubt sind z.B. die Bestandsregulierung von Wild, Eliminierung von eingeschleppten, nicht heimischen Arten und die Wiederansiedlung von lokal ausgerotteten Arten. Vom Westerwald gut erreichbar ist der Nationalpark Kellerwald-Edersee.
Biosphärenreservat
Ein Biosphärenreservat ist eine von der UNESCO initiierte Modellregion, in der nachhaltige Entwicklung in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht exemplarisch verwirklicht werden soll. Im Vordergrund der UNESCO-Ziele steht der Beispielcharakter und die Entwicklung eines „Weltnetzes der Biosphärenreservate“. Im Bundesnaturschutzgesetz ist festgelegt, das Biosphärenreservate in Deutschland überwiegend Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sein müssen. Die UNESCO hat bisher 16 Gebiete in Deutschland als Biosphärenreservat anerkannt. Das Biosphärenreservat Pfälzerwald und die französischen Nordvogesen haben 1998 das erste grenzüberschreitende Biosphärenreservat der EU gegründet. Heute gibt es mit Mehrwert für die Bewohner beidseits der Grenze deutsch-französische Biosphärenmärkte, koordinierte Wander- und Fahrradwege, Austauschprogramme, zweisprachige Publikationen und den Austausch von Umweltdaten.
Natura 2000/Flora-Fauna-Habitate (FFH-Gebiete)
FFH-Gebiete sind Schutzgebiete nach europäischem Recht, die gemeinsam mit den europäischen Vogelschutzgebieten das europaweite Netzwerk NATURA 2000 bilden. Überschneidungen der einzelnen Bereiche sind die Regel. In Deutschland sind 9,3% der Fläche FFH-Gebiete.
Vogelschutzrichtlinie
Die Richtlinie schützt insbesondere Zugvögel und die Lebensräume wildlebender Vogelarten (auch Standvögel), da ein reiner Artenschutz ohne den gleichzeitigen Schutz der Biotope keine Wirkung hat. Dazu gehören die Einrichtung von Schutzgebieten, die Pflege von Lebensräumen und die Wiederherstellung zerstörter, sowie die Schaffung neuer Lebensräume. Seit der Verabschiedung der Richtlinie ist die Verwendung von Vogelfallen jeder Art in der EU verboten – Ausnahmen sind nur möglich, wenn es „keine andere zufriedenstellende Lösung“ gibt und wenn die Ausnahme nur „geringe Mengen“ von Exemplaren einer Art betrifft. Diese wenig klaren Vorgaben nutzen einige für die Freigabe von Vogelfallen zum Fang Hunderttausender Singvögel. Die Richtlinie zählt in verschiedenen Anhängen auf, welche Vogelarten von besonderer Bedeutung sind, welche besonderen Schutz bedürfen und welche Arten bejagt werden dürfen. Prinzipiell ist nach der Vogelschutzrichtlinie der Handel mit sämtlichen europäischen Wildvögeln im lebenden oder toten Zustand beziehungsweise ihren Federn, Eiern und ähnlichem verboten. Für die Vogelwelt besonders wichtige Gebiete sind von den Mitgliedsstaaten unter Naturschutz zu stellen. Oft muss die Europäische Kommission in langwierigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Einhaltung der Vogelschutzrichtlinie durchsetzen. Eine Kontrolle der Jagd- und Vogelfangverbote funktioniert in vielen Ländern bis heute nicht.