Gesetzlich Geschütztes Biotop

Ziel ist, die Lebensstätten und Lebensgemeinschaften von seltenen, in ihrem Bestand bedrohten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz ist damit einer Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 30 BNatSchG) gefolgt, wertvolle Biotope unmittelbar unter einen gesetzlichen Schutz zu stellen. Dieser Schutz wird im § 28 des Landesnaturschutzgesetzes RLP erläutert. Demnach sind Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der im Gesetz aufgeführten Biotope führen können verboten.

Die gesetzlich geschützten Biotope werden im Rahmen und nach den Kartieranleitungen des Biotopkatasters von Rheinland-Pfalz erfasst.

Im § 28 LNatSchG RLP sind folgende Biotope aufgeführt:

  • Schilfröhricht- oder sonstige Röhrichtbestände sowie Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe,
  • Bruchwälder sowie Auewälder, die regelmäßig mindestens alle drei Jahre überflutet werden,
  • Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften,
  • Hoch- oder Zwischenmoore sowie Moorheiden oder Moorwälder,
  • Dünen oder Sandrasen,
  • Felsgebüsche oder Felsfluren sowie Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen,
  • binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  • offene natürliche Blockschutthalden oder Schluchtwälder